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   VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20   

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https://dejure.org/2020,40843
VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20 (https://dejure.org/2020,40843)
VG Schleswig, Entscheidung vom 08.12.2020 - 4 A 68/20 (https://dejure.org/2020,40843)
VG Schleswig, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 4 A 68/20 (https://dejure.org/2020,40843)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) sei eine Person, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaberin oder Inhaber für die Hauptwohnung nachkomme, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien, da dieselbe Person nicht zur Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden solle.

    Im Nachgang zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a., juris) betreffend die Unvereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen mit der Verfassung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, hat der Gesetzgeber mit § 4a RBStV die danach geforderte Neuregelung erlassen (vgl. Gesetzesbegründung SH LT-Drs. 19/1796, S. 2, 5, 18, 21).

    Diese Begründung steht nämlich der eindeutige Sinn und der Wille des Gesetzgebers an der Regelung § 4a RBStV entgegen, der gerade in der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - liegt, um den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu beseitigen (vgl. Gesetzesbegründung SH, LT-Drs. 19/1796, S. 2, 5, 18, 21).

    Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich ausgesprochen, dass dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden darf, da die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris, Rn. 105, 107).

    Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf den Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16) übergangsweise geregelt hat, dass auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien ist, wer nachweislich als Inhaber seiner Erstwohnung seiner Rundfunkbeitragspflicht nachkommt (BVerfG a. a. O., Rn. 155, juris) und damit das Innehaben einer Erstwohnung zum Tatbestandsmerkmal bestimmt hat, sieht sich die Kammer dazu berufen, diese Tatsachenfrage jedenfalls dann selbst zu überprüfen, wenn Zweifel am Vorliegen einer Erstwohnung bestehen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.2015 - 2 LB 7/15

    Zweitwohnungssteuer; Haupt- und Nebenzweitwohnung; Melderecht; Tatbestandswirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hiervon abweichend davon ausgeht, dass dem Melderecht im Zweitwohnungssteuerrecht nicht nur Indiz-, sondern Tatbestandswirkung zukomme (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 - 2 LB 7/15 -, Rn. 27, juris), folgt die Kammer dieser Auffassung für den Bereich des RBStV nicht.

    Zum einen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von anderen Oberverwaltungsgerichten durchaus aufgegriffen worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 LA 318/08 -, Rn. 2, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 S 2515/12 -, Rn. 13, juris), zum anderen wird vorliegend - anders als im Zweitwohnungssteuerrecht - Bundesrecht angewendet (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) und liegt eine dem Zweitwohnungssteuerrecht nicht vergleichbare Interessenlage zugrunde, die einer zu erwartenden vom Betroffenen ausgehenden Korrektur unrichtiger Meldedaten (vgl. zu diesem Argument: OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 - 2 LB 7/15 -, Rn. 27, juris) entgegenwirkt.

  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung des Befreiungsbegehrens ist, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Verpflichtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 17. April 2020 - 4 A 342/18; Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 - für Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 1993 - 2 L 37/92; VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2006 - 4 A 26/06 -, Rn. 29, juris).

    Die Kammer hat in einem Urteil vom 26. Februar 2020 (4 A 271/19) Ausführungen zur Verbindlichkeit des Melderechts betreffend Haupt- und Nebenwohnung bei einem Befreiungsverfahren betreffend die Nebenwohnung gemacht.

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Allerdings darf wiederum im Wege der verfassungskonformen Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 73 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01

    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten;

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12/01 -, Rn. 21, juris).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2010 - 9 LA 318/08

    Melderechtlicher Begriff der Hauptwohnung bei Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Zum einen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von anderen Oberverwaltungsgerichten durchaus aufgegriffen worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 LA 318/08 -, Rn. 2, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 S 2515/12 -, Rn. 13, juris), zum anderen wird vorliegend - anders als im Zweitwohnungssteuerrecht - Bundesrecht angewendet (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) und liegt eine dem Zweitwohnungssteuerrecht nicht vergleichbare Interessenlage zugrunde, die einer zu erwartenden vom Betroffenen ausgehenden Korrektur unrichtiger Meldedaten (vgl. zu diesem Argument: OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 - 2 LB 7/15 -, Rn. 27, juris) entgegenwirkt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 19 A 1060/16

    Aufenthalt in der Wohnung als Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Anderenfalls bestimmt sich die vorwiegende Benutzung nach dem Aufenthalt in der politischen Gemeinde, in der sich die jeweilige Wohnung befindet (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 19 A 1060/16 -, Rn. 4 f., juris m. w. N.; Süßmuth/Laier, Bundesmeldegesetz Kommentar 2. Aufl., Stand: Juni 2014, § 21 Rn. 17).".
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 2 S 2515/12

    Inhaber einer Zweitwohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Zum einen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von anderen Oberverwaltungsgerichten durchaus aufgegriffen worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 LA 318/08 -, Rn. 2, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 S 2515/12 -, Rn. 13, juris), zum anderen wird vorliegend - anders als im Zweitwohnungssteuerrecht - Bundesrecht angewendet (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) und liegt eine dem Zweitwohnungssteuerrecht nicht vergleichbare Interessenlage zugrunde, die einer zu erwartenden vom Betroffenen ausgehenden Korrektur unrichtiger Meldedaten (vgl. zu diesem Argument: OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 - 2 LB 7/15 -, Rn. 27, juris) entgegenwirkt.
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 -, juris, Rn. 67 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.1993 - 2 L 37/92

    Abwasserbeseitigung; Gemeindliche Abwassersatzung

    Auszug aus VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20
    Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung des Befreiungsbegehrens ist, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Verpflichtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 17. April 2020 - 4 A 342/18; Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 - für Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 1993 - 2 L 37/92; VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2006 - 4 A 26/06 -, Rn. 29, juris).
  • VG Schleswig, 04.07.2006 - 4 A 26/06
  • VG Schleswig, 06.03.2023 - 4 A 78/22

    Rundfunkbeitragsbefreiung für eine Nebenwohnung; meldeamtlicher Nachweis

    Der Beklagte verstößt gegen das auch im Öffentlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 - juris Rn. 26), wenn er die Klägerin einerseits unter derselben Beitragsnummer mit drei Wohnungen führt, zur Zahlung auffordert und diese vereinnahmt, andererseits aber die Existenz der von ihm geführten Nebenwohnungen mangels Nachweises im Sinne von § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 RBStV verneint (siehe bereits VG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 4 A 68/20 - juris Rn. 50).
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